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Gleiche Verantwortung der Eltern auch nach der Trennung

Doppelresidenz und Transferleistungen, steuerliche Absetzmöglichkeiten

Doppelresidenz und Transferleistungen, steuerliche Absetzmöglichkeiten

18. November 2019 Kommentare 1 Kommentar Newsletter abonnieren

Die derzeitige rechtliche Situation setzt, auch bei gleichteiliger Betreuung des Kindes, die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts voraus.

Daraus ergibt sich, dass trotz gleichteiliger Betreuung und Verantwortung nur ein Elternteil in den Genuss vieler Ansprüche gelangt, während dessen der andere durch die Finger schaut.

Diese Regelung trägt dazu bei, dass es zu einer Ungleichbehandlung der Eltern führt und damit der Gleichheitsgrundsatz gebrochen wird.

Einen Überblick über die Leistungen gibt es hier.

Pototschnig Anton

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Ein Gedanke zu „Doppelresidenz und Transferleistungen, steuerliche Absetzmöglichkeiten“

  1. Juergen Dworacek sagt:
    10. April 2020 um 16:36 Uhr

    Unsere seit Jahren gelebte Doppelresidenz über Landesgrenze wird von der Österreichischen Finanzbehörde nicht anerkannt und einfach ignoriert, was zu gravierenden Nachteilen bis hin zum Verlust des Versicherungsanspruches für das Kind führt was zudem an Diabetes erkrankt ist und behandelt werden muss. Ich als Vater, der mit dem Kind mehr Zeit verbringt weil es bei mir nicht zur Schule geht stehe vor unlösbaren rechtlichen Problemen sowie leide stark unter den finanziellen Belastungen, was mich und meiner jetzige Familie in Österreich belastet. Leider haben wir damals wegen Unwissenheit den Hauptaufenthalt bei der Mutter festgelegt aber das Kontaktrecht offen gelassen und eine nicht näher definierte außergerichtliche Vereinbarung festgehalten, weil wir noch nicht wussten ob es so funktioniert. Es hat sich dann eine wunderbar funktionierende Doppelresidenz ergeben wo alle zufrieden sind vorallem das Kind. Wir als getrennte Eltern ziehen da an einem Strang, streiten um keine Ansprüche. Wir versuchen nur die benötigen Ansprüche in Österreich geltend zu machen, jedoch beharrt die Finanzbehörde trotz der ganzen Nachteile, was ja gegen das Wohl des Kindes und dessen Interessen spricht, dass sich das Kind ständig im Ausland aufhält und keinen Lebensmittelpunkt bei mir in Österreich hat und es nur zu Besuch bei mir ist … und eigentlich nur weil das Kind gezwungenermaßen wegen der langen Sommerferien von 3Monate bei der Mutter zur Schule geht, wären sie hier würde er hier gehen.Nur wegen der langen Ferie können wir den Kontakt über die Distanz gleichermaßen ermöglichen und so eine Doppelresidenz führen.Auch das großzügige Entgegen kommen der Schule, das er noch etwas länger von der Schule fern bleiben kann (vor und nach den SommerFerien bis 4 Monate und Winterferien 1 Monat ) ermöglicht erst eine ausgewogenere Doppelresidenz, dass mein Kind eben 4 bis 5 Monate im Jahr, also Monate hindurch bei mir sein kann… für das Finanzamt kommt dennoch zu dem Schluss ein ständiger Aufenthalt bei der Mutter, weil er dort zur Schule geht und in den Ferien nur zu Besuch bei mir ist…
    gewöhnliche Aufenthalt bzw ständige Aufenthalt wird nicht unterbrochen…
    Jedenfalls führt es dazu dass ich keinen Versicherungsanspruch für meinen Sohn habe, der in Österreich geboren ist und bei mir genauso lebt wie bei der Mutter. Er ist bei mir trotz gelebter und nachweisbar gelebte Doppelresidenz, seit 2010 von der Finanz her rechtlich gesehen als ein Ausländer in seinem Geburtsland obwohl er bei seiner Familie in Doppelresidenz lebt.
    Weder Haushaltzugehörigkeit, noch dass ich die Unterhaltskosten Trage und dass er im Sommer nachweislich durchgehend über 3 Monate bei mir lebt ist irrelevant… nur der Schulbesuch bei der Mutter der gezwungenermaßen dort erfolgt ist der Entscheidungsgrund, obwohl er Diabetiker ist und den Versicherungsanspruch auch verliert und die Krankenkasse der Mutter das in Österreich nicht deckt… Mich kotzt es an dass die Finanzbehörde so uneinsichtig gegen notwendige Ansprüche stellt, auf die veraltete Rechtssprechung beharrt die nicht auf die Doppelresidenz eingeht, es wird nicht ungerecht für ein Elternteil gesprochen, Nein die Finanzbehörde entscheidet entgegen Aller und es entstehen eben nur Nachteile und es wird damit entgegen das vorrangige Kindeswohl entschieden und das Kind in jeder Form hier in Österteich benachteiligt dass die gelebte Doppelresidenz nicht möglich ist…

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