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Gleiche Verantwortung der Eltern auch nach der Trennung

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend Doppelresidenz 10/2015

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend Doppelresidenz 10/2015

29. Oktober 2015 Newsletter abonnieren

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4 Gedanken zu „Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend Doppelresidenz 10/2015“

  1. dr. hans leydolt sagt:
    27. Dezember 2015 um 16:21 Uhr

    Servus Anton,

    ich habe auf dieser Webseite einen Hinweis/eine Wiedergabe eines Beitrags von Mag. Markus Huber, Volksanwaltschaft im Rechtspanorama der Presse vom 22.11.2015 vermisst:

    http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4872051/Doppelresidenz-fur-Kinder_Wieso-der-Verfassungsgerichtshof-irrt?from=suche.intern.portal

    Bei meiner persölichen Gratulation (große Überraschung) zu seinem Beitrag erinnerte er sich sogar an mich, obwohl ich ihn 2-3 Mal vor 5-7 Jahren in dieser Angelegenheit sprechen konnte, und er noch einen total gesetzeskonformen Standpunkt einnahm.
    (Eine Nachschau wie der VGH personell und politisch besetzt ist ließ keine andere Entscheidung erwarten).

    Habe ihm auch meinen Leserbrief an die Presse zu seinem Beitrag zugesendet, der natürlich – aus geschäftlichen Interessen gekoppelt an political correctness des Mediums – nicht veröffentlicht wurde.
    Wenn dieser Lesebrief Dich interessiert, lass mich es wissen, ich sende ihn Dir gerne persönlich zu.

    lG Hans

    1. tone sagt:
      1. März 2016 um 10:12 Uhr

      Lieber Hans
      Danke für deinen Hinweis. Ja Bitte lass mir deinen Leserbrief zukommen
      Liebe Grüße Tone Pototschnig

  2. JF sagt:
    1. Februar 2016 um 10:05 Uhr

    Die Entscheidung des VfGH ist eigentlich eine Frechheit! Sie schafft weder Rechtssicherheit noch eine Grundlage für künftige Entscheidungen. Sie ist eine typische „österreichische Lösung“.
    Richter/innen haben weiterhin einen enormen “Ermessensspielraum”.
    Richter/innen, Familiengerichtshilfe und Psychologen halten aber an den alten Besuchsrechtsregelungsmodellen fest, weil hier – auch wenn antiquiert – ausreichend Rechtsprechung und psychologische Studien vorhanden sind, womit sie ihre Entscheidungen begründen können. Ihre Entscheidungen machen sie sodann quasi unanfechtbar, indem sie als Deckel das Kindeswohl draufsetzen.
    Es ist egal, wie vorher, also während aufrechter Ehe, die Betreuung des Kindes wahrgenommen wurde. Wenn ein Elternteil (meistens die Mutter) dem anderen Elternteil kein gleichteiliges Betreuungsrecht einräumen will, hat dieser andere Elternteil keine Chance! Denn mangels gegenteiliger Rechtsprechung und in Österreich anerkannte psychologische Studien könnte eine anderslautende Entscheidung erfolgreich angefochten werden, und kein Richter/in bzw. Sachverständige sieht es gern, wenn ihre Entscheidung erfolgreich angefochten wird.
    Also, solange das Doppelresidenzmodell nicht als Standardmodell gesetzlich normiert ist und ein Abgang hiervon ausdrücklich begründet werden muss, ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf das Goodwill des anderen Elternteiles (meistens die Mutter) angewiesen und bedarf einer guten Geschicklichkeit um auf den Gerichtsbazar das „Meiste an Kontakttagen“ herausholen zu können. Im Lichte dessen ist es auch egal, dass im restlichen Europa (explizit in England, Schweden, Frankreich, Dänemark, Tschechien, Italien, Belgien, Deutschland, Spanien) die Doppelresidenz als Standardmodell eingerichtet ist und der Europarat dies auch empfiehlt. In Österreich wird insb. in Richterkreisen die breite Meinung vertreten, dass das Doppelresidenzmodell dem Kindeswohl widerspricht und der Lebensmittelpunkt eines Kindes bei der Mutter zu sein hat (Ausnahme: sie ist drogensüchtig und gefährdet offensichtlich das Kind).
    Folglich betrifft die Entscheidung des VfGH ausschliesslich den konkreten Fall und hier war das Doppelresidenzmodell auch nur möglich, weil die Mutter sich dafür ausgesprochen hat.

  3. Oma sagt:
    1. Oktober 2016 um 13:00 Uhr

    Guten Tag!
    Ich habe eine Frage! Da es so viele Väter gibt die offensichtlich an einem Strang ziehen wollen, verstehe ich nicht warum man nicht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Kinder!) gemeinsam eine Klage für Kindesrecht und deren Durchsetzung einbringt, wenn es in anderen Ländern problemlos funktioniert?
    Es wird doch wohl unter den Männern einen Anwalt geben, der in der Lage ist einen entsprechenden Schriftsatz aufzusetzen und einzubringen. An Unterschriften wird es nicht fehlen …
    Männer wehrt Euch doch endlich!
    Oder organisiert ein Volksbegehren!
    Es ist ja schon AOK dass es im Oktober zu einer Tagung kommt, aber auf Dauer ist die ständige Österreichischer Lösung für die armen Kinder ohne Vaterbesuchsrecht wertlos!
    Eine Oma

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